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b) Zulässigkeitstatbestände

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Die Übermittlung muss dem Wortlaut zufolge zur Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden (Var. 1) oder empfangenden (Var. 2) öffentlichen Stelle erfolgen und den Voraussetzungen des § 23 zur Zweckänderung entsprechen.

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Soweit die Übermittlung Aufgaben dient, die in den Zuständigkeitsbereich der übermittelnden Behörde fallen (§ 25 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BDSG), entsprechen die Voraussetzungen des § 25 BDSG denen aus § 3 BDSG. Insoweit kann auf dessen Kommentierung verwiesen werden.[663] Allerdings liegt, wenn die Daten im Interesse der entsendenden Stelle übermittelt werden, etwa durch das statistische Bundesamt an (öffentliche) Betreiber von Computerprogrammen zur automatischen Auswertung der erhobenen Daten, eine Übermittlung i.S.d. § 25 BDSG nur im Ausnahmefall vor. Da die entsendende Behörde die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung hier typischerweise nicht aus der Hand gibt, ist der Empfänger der Daten hier regelmäßig „lediglich“ Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 oder Mitverantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 und damit kein Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10.[664]

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Der besondere Regelungsgehalt der Norm ist die Schaffung eines Zulässigkeitstatbestandes für die Übermittlung von Daten zugunsten einer Aufgabe des Empfängers (§ 25 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BDSG), was in der Praxis den Regelfall darstellen dürfte. Von einer Legitimation ist in diesem Falle auszugehen, wenn sich die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Übermittlung vorgenommen wird, auf eine gesetzliche Aufgabenzuweisung stützen lässt, die den Empfänger als zuständig ausweist, und der Empfang der Daten hinsichtlich Art und Umfang von der Aufgabenerfüllung mit umfasst ist.[665] Die Verarbeitung der Daten muss zudem zur Erfüllung der entsprechenden Aufgabe erforderlich sein (§ 25 S. 1 BDSG). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die übertragene Aufgabe ohne Kenntnis der jeweiligen Daten nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Art und Weise ausgeführt werden kann.[666]

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Zudem müssten dem Wortlaut zufolge neben den Voraussetzungen des § 25 BDSG diejenigen des § 23 BDSG zur Zweckänderung erfüllt sein. Dies würde bedeuten, die Übermittlungsmöglichkeiten zwischen Behörden wären, unabhängig vom Vorliegen einer Zweckänderung, auf die in § 23 Abs. 1 BDSG geregelten Fälle beschränkt und daher im Vergleich zur bisherigen Regelung im § 15 BDSG a.F. verkürzt.[667] Ausweislich der Gesetzbegründung wollte der Gesetzgeber aber durch § 25 BDSG ausdrücklich dem Regelungsgehalt der §§ 15, 16 BDSG a.F. entsprechende Zulässigkeitstatbestände schaffen.[668] Dementsprechend gilt der in § 25 Abs. 1 S. 1 BDSG enthaltene Verweis auf § 23 BDSG entgegen des Wortlauts lediglich für Fälle zweckändernder Übermittlung. Im Übrigen ist der Verweis teleologisch zu reduzieren und ist insoweit auf Fälle, in denen der Übermittlungs- dem Erhebungszweck entspricht, nicht anzuwenden. Diese stellen allerdings in der Praxis eine seltene Ausnahme dar (vgl. Rn. 20).[669]

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Hinsichtlich der nach § 23 BDSG erforderlichen Voraussetzungen kann auf dessen Kommentierung verweisen werden.[670]

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