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1. Verhältnis zu § 3 BDSG

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§ 3 BDSG normiert eine allgemeine und subsidiäre Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen.[653] § 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BDSG schaffen spezielle Zulässigkeitstatbestände hinsichtlich der Datenübermittlung durch öffentliche Stellen als eine Form der Datenverarbeitung und verdrängen den § 3 BDSG insofern im Wege der Spezialität. [654]

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Zu beachten ist jedoch, dass in der Praxis an den Vorgang der Datenübermittlung notwendigerweise die Datenverarbeitung beim Empfänger anschließt, welche schon mit der Empfangnahme der Daten bzw. deren Speicherung beginnt. Da § 25 Abs. 1 BDSG keinen Rechtfertigungsgrund für die Weiterverarbeitung beim Empfänger enthält, kann im Falle des Abs. 1 (bei der Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle) für die Rechtfertigung der Datenverarbeitung der empfangenden Behörde prinzipiell auf die allgemeine Rechtsgrundlage des § 3 BDSG zurückgegriffen werden.[655] Im Falle des Abs. 2 (bei der Übermittlung an einer nichtöffentliche Stelle) kommt § 3 BDSG, da er hinsichtlich nichtöffentlicher Stellen keine Anwendung findet, als Rechtfertigungstatbestand für die Datenverarbeitung beim Empfänger nicht in Betracht. Zu denken ist hier neben § 25 Abs. 2 S. 1 insbesondere an Art. 6.

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