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a) Regelungsbereich

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§ 25 Abs. 1 S. 1 BDSG schafft einen Zulässigkeitstatbestand für die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen; erfasst ist sowohl die Übermittlung zum Erhebungszweck als auch die zweckändernde Datenübermittlung.

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Wer öffentliche Stelle ist, bestimmt § 2 BDSG. Zu beachten ist insoweit, dass nach § 2 Abs. 5 BDSG öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, als nichtöffentliche Stellen zu behandeln sind; werden Daten an diese übermittelt liegt insofern eine Übermittlung i.S.d. Abs. 2 vor.

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Die Übermittlung i.S.d. § 25 BDSG meint wie unter dem BDSG a.F. das zur Verfügungstellen von Daten durch Weitergabe oder das Schaffen einer Abrufmöglichkeit.[659] Tatbestandlich erforderlich ist hierfür, wie auch der Wortlaut verdeutlicht, eine Übermittlung an einen Dritten (Art. 4 Nr. 10).

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Ein Dritter liegt im Lichte des, nach der hier vertretenen Auffassung anzuwendenden, funktionalen Behördenbegriffes schon dann vor, wenn eine Fachabteilung einer Behörde Daten an eine andere Abteilung übermittelt.[660]

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Nicht von § 25 BDSG erfasst ist hingegen die Veröffentlichung von Informationen, bspw. das Publizieren der Empfänger von Agrarsubventionen im Internet. Schließlich ist die Allgemeinheit nicht Dritter i.S.d. Art. Nr. 10. Die Veröffentlichung von Informationen rechtfertigt sich daher über § 3 BDSG.

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Werden die Daten von vornherein zwecks Übermittlung an eine andere Stelle erhoben, ist der zukünftige Empfänger regelmäßig sowohl für den Erhebungsprozess als auch für den Übermittlungsprozess (mit-)verantwortlich (Art. 4 Nr. 7).[661] Da es sich beim (Mit-)Verantwortlichen nicht um einen Dritten i.S.d. Art. 4 Nr. 10 handeln kann, stellt die Weitergabe von Daten an den (mit-)verantwortlichen keine Übermittlung in diesem Sinne dar und unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 25 BDSG. Insofern muss auch für die Offenlegung von Daten an den (Mit-)Verantwortlichen auf § 3 BDSG zurückgegriffen werden.

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Aus dem Verweis auf die Voraussetzungen des § 23 in den Tatbeständen beider Absätze ergibt sich, dass nach § 25 BDSG auch zweckändernde Übermittlungen zulässig sind.[662] Der Gesetzgeber hat zudem in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass die Norm eine nationale Rechtsgrundlage für Datenübermittlung schafft, „soweit diese zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, erfolgt“.

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Dies erscheint sachgerecht, da eine Datenübermittlung an einen Dritten typischerweise mit einer Zweckänderung verbunden ist. Schließlich liegt eine Zweckänderung immer dann vor, wenn die öffentliche Stelle Daten an einen (neuen) Empfänger übermittelt, ohne dass dies im Zeitpunkt der Datenerhebung bereits beabsichtigt gewesen ist. War eine Übermittlung hingegen bereits bei Datenerhebung beabsichtigt, liegt regelmäßig schon keine Übermittlung an einen Dritten vor (vgl. Rn. 18).

DS-GVO/BDSG

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