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2. § 25 Abs. 2 S. 2 BDSG: Zweckändernde Weiterverarbeitung

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§ 25 Abs. 2 S. 2 BDSG bestimmt, dass eine Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger zu anderen Zwecken als denjenigen, die der ursprünglichen Übermittlung zugrunde lagen, (nur) dann zulässig ist, wenn eine Übermittlung durch die öffentliche Stelle auch zu den neuen Zwecken hätte erfolgen dürfen (die Voraussetzungen des S. 1 erfüllt wären) und die übermittelnde Behörde der Zweckänderung zustimmt. Möchte die nichtöffentliche Stelle also Daten, die sie zur Rechtsdurchsetzung erhalten hat, für statistische Zwecke nutzen, muss die Behörde, welche die Daten erhoben und dem Dritten übermittelt hat, dieser Änderung zustimmen. Außerdem müsste eine (neue) Datenübermittlung zu statistischen Zwecken durch die öffentliche Stelle zulässig sein.

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Insofern ist eine Anfrage bei der Behörde, welche die Daten ursprünglich übermittelte, erforderlich, die von dieser inhaltlich wie ein neues Übermittlungsersuchen zu behandeln ist. Das Erfordernis der Anfrage erscheint insbesondere angesichts der nach § 25 Abs. 2 S. 1 BDSG erforderlichen, verpflichtenden Erklärung des Dritten gegenüber der Behörde, von einer zweckändernden Verarbeitung abzusehen, sachgerecht.[678]

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§ 25 Abs. 2 S. 2 BDSG bestimmt nicht nur Anforderungen, die an eine Zweckänderung zu stellen sind, sondern enthält vor allem einen Zulässigkeitstatbestand für die Weiterverarbeitung, insofern diese Anforderungen erfüllt sind. Insoweit normiert der Abs. 2 S. 2 für die zweckändernde Weiterverarbeitung nach einem Übermittlungsvorgang einen eigenen (engen) Zulässigkeitstatbestand, der es dem Empfänger verbietet, sich hierüber hinaus auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des § 24 BDSG zu berufen.

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