Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 475

V. Benachrichtigungspflichten bei zweckändernder Übermittlung

Оглавление

39

Da der Übermittlungszweck regelmäßig vom Erhebungszweck abweicht und die Übermittlung daher mit einer Zweckänderung verbunden ist (vgl. Rn. 20), entstehen durch die Datenübermittlung typischerweise Benachrichtigungspflichten aus Art. 13 und 14.[682] Eine Benachrichtigungspflicht entsteht (im Übrigen nach Art. 83 Abs. 5 bußgeldbewährt) gem. Art. 13 Abs. 3, wenn die Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden, und gem. Art. 14 Abs. 4, wenn sie an anderer Stelle erhoben wurden.[683] Sowohl Art. 13 Abs. 3 als auch Art. 14 Abs. 4 bestimmen, dass die betroffene Person vor der Datenübermittlung zu unterrichten ist. Bereit zu stellen sind Informationen über den neuen Zweck sowie alle maßgeblichen Informationen, die auch bei der Datenerhebung nach den jeweiligen Abs. 2 zur Verfügung zu stellen waren. Diese Regelungen werden durch die §§ 32 und 33 BDSG beschränkt.[684]

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх