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2. Verhältnis zu § 23 BDSG

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§ 23 BDSG ist die zentrale und allgemeine Rechtsgrundlage für die im Vergleich zur Erhebung zweckverschiedene Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen.[656]

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Da § 25 auch Übermittlungen erfasst, die zu einem anderen als dem Erhebungszweck erfolgen (vgl. Rn. 19 f.), regelt § 25 BDSG den Spezialfall der zweckändernden Übermittlung von Daten innerhalb des BDSG abschließend und verdrängt die allgemeine Norm des § 23 BDSG in diesem Fall. § 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BDSG sind lex specialis ggü. § 23 BDSG.

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§ 25 Abs. 1 S. 2 und 3 wiederholen lediglich deklaratorisch die besonderen Anforderungen, die das BDSG in § 23 BDSG an eine Zweckänderung stellt, verdrängen diesen insofern nicht.

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