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2. § 25 Abs. 1 S. 2, 3 BDSG: Zweckändernde Weiterverarbeitung

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§ 25 Abs. 1 S. 2 und 3 BDSG bestimmen deklaratorisch, dass eine Weiterverarbeitung beim Empfänger für Zwecke, die nicht dem, typischerweise bereits vom Erhebungszweck abweichenden, Übermittlungszweck entsprechen, nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 23 BDSG erfüllt sind. § 25 Abs. 1 S. 2 BDSG wiederholt insoweit die prinzipielle Zweckbindung, die sich seit Inkrafttreten der DS-GVO schon aus Art. 5 Abs. 1 lit. b ergibt. § 25 Abs. 1 S. 3 BDSG wiederholt unter Verweis auf § 23 BDSG die besonderen Anforderungen die das BDSG hier ohnehin an eine Zweckänderung durch öffentliche Stellen stellt. Insofern kann auf die Kommentierungen des § 23 BDSG verwiesen werden.[671]

DS-GVO/BDSG

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