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aa) Gestalterisch

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Damit eine Einwilligung, die zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wird, für den Betroffenen leicht ersichtlich wird, fordert Art. 7 Abs. 2 S. 1 eine gestalterische Transparenz.[32] Die genaue Ausgestaltung gibt die DS-GVO hingegen nicht vor, weswegen dies Aufgabe der Rechtsanwendung sein wird. Teleologisch verlangt die Bestimmung, dass das Ersuchen um die Einwilligung nicht mehr zu übersehen ist. Es lässt sich vertreten, dass dafür bereits ein eigener Absatz ausreicht.[33] Die Einwilligungserklärungen durch Fettdruck, durch eine Umrandung oder auffällige Einfärbung als Abgrenzung vom übrigen Text ist zweifelsfrei mit der gebotenen Hervorhebung vereinbar, aber wohl nicht notwendig.[34]

DS-GVO/BDSG

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