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g) Vorgaben aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und aus Art. 8 Abs. 1 GRCh

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Nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh bedarf jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Legitimation. Die Entscheidungsprärogative i.S.d. Privatautonomie wird am besten gewahrt, wenn die Datenverarbeitung vorrangig von der vom Datensubjekt einzuholenden Einwilligung abhängt.[15] Erfolgt die Datenverarbeitung nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person, liegt kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor.[16] Die Einwilligung bleibt daher ein entscheidender Grundpfeiler des Datenschutzes.[17]

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