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c) Bedeutung für Art. 6

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Art. 6 definiert die Funktion der Einwilligung als Erlaubnistatbestand für eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Darin ist die Einwilligung als erste Legitimation für eine Datenverarbeitung aufgeführt, womit aber keine Wertung einhergeht. Geht die Rechtmäßigkeit von einem anderen Erlaubnistatbestand als Art. 6 Abs. 1 lit. a aus, sind die Bedingungen an die Einwilligung gem. Art. 7 unerheblich für die entsprechende Datenverarbeitung.

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Für die Einwilligung als Ausdruck der Selbstbestimmung normiert Art. 7 in zentraler Weise – neben Art. 4 Nr. 11 – die Anforderungen an die Wirksamkeit der Willensbekundung. In Art. 6 Abs. 1 lit. a selbst findet sich wie in Art. 4 Nr. 11 die Bestimmtheit als Anforderung an die Einwilligung.

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