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c) Rechtsfolge bei Verstoß (Art. 7 Abs. 2 S. 2)

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Als Folge für Verstöße gegen die Regelungen der DS-GVO innerhalb einer Erklärung, verlieren die unzulässigen Teile ihre rechtliche Verbindlichkeit. In der Konsequenz behalten die rechtskonformen Teile der Erklärungen ihre Geltung. Eine geltungserhaltende Reduktion hinsichtlich des Ersuchens der Einwilligung scheidet aus, weil die Wirksamkeitsvoraussetzungen alternativlos zu erfüllen sind.[37]

DS-GVO/BDSG

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