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a) Transparenz

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Die schriftliche Einwilligung unterliegt dem Erfordernis der Transparenz in besonderer Weise, sofern die Einwilligung noch andere Sachverhalte betrifft. Als Beispiel ist die datenschutzrechtliche Einwilligung innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen denkbar.[30] Bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderer Sache soll die Einwilligung nach ErwG 42 in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz[31] ist sowohl der für die Verarbeitung Verantwortliche, als auch der Zweck zu benennen, um die auf einen bestimmten Zweck beschränkte Einwilligung zu erteilen.

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