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c) Verständliche und leicht zugängliche Form sowie klare und einfache Sprache

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Im Sinne der den Datenschutz kennzeichnenden Transparenz ist die Einwilligungserklärung „in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“[48] zu verfassen. Dieses Gebot gilt nicht nur im Fall des Art. 7 Abs. 1 bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderer Sache, sondern im Allgemeinen.[49] Auch hier wird der Rechtssicherheit Vorzug zu geben sein, da ein Verstoß[50] gegen dieses Gebot nicht zur Unzulässigkeit der Verarbeitung führen kann.

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