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a) Kein Schriftformerfordernis

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Ein Schriftformerfordernis enthält die DS-GVO definitiv nicht. Die ausdrückliche Einwilligung kann demzufolge auch elektronisch oder mündlich erklärt werden.[41] Der Formfreiheit steht die Beweispflicht für das Vorliegen einer Einwilligung gegenüber. In der Regel und vor allem bei erheblichen Gefährdungen für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wird die schriftliche und deswegen am besten dokumentierbare Einwilligungserklärung – auch zum Schutz vor zivilrechtlicher Haftung – zu präferieren sein.[42]

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Zum Hintergrund für die Abkehr vom Schriftformerfordernis: Entscheidender als die Form war in den Verhandlungen, ob eine Einwilligung ausdrücklich erteilt werden muss.[43] Für eine rechtmäßige Einwilligung muss immer eine „eindeutig positiv bejahende Handlung“ vorliegen.[44]

DS-GVO/BDSG

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