Читать книгу Von der Weisheit und vom Brauchtum unserer bäuerlichen Vorfahren - Dieter Kremp - Страница 50
Als die Dorfstraßen noch gekehrt wurden
ОглавлениеAuch in den Nachkriegsjahren waren die Dorfstraßen vielfach noch nicht geteert. Den ganzen Tag über waren Fuhrwerke unterwegs, so dass die Wege immer wieder verschmutzt wurden. Da gab es Ortspolizeibeschlüsse über die „Straßenreinlichkeit“, an die sich jeder halten musste.
So war es strikt verboten, Küchenabfälle, übelriechende oder ekelerregende Stoffe und Flüssigkeiten wie Pfuhl, Spül- und Waschwasser auf Straßen, Wege und Plätzen oder in die Straßenrinnen abzuleiten, auszuschütten oder auszugießen. Es war auch verboten, auf den Straßen und Plätzen Drachen steigen zu lassen, Schlittschuhe zu laufen, Spiele zu machen, Schneebälle zu werfe n und mit Holzschlitten zu fahren. An das letzte Verbot hielten wir Kinder uns nicht. Hin und wieder aber kam der „Schitz“ und jagte uns fort.
Und weiter hieß es: „Es ist verboten, Unrat irgendwelcher Art, insbesondere Kehricht, Haus- und Küchenabfälle, Rasierschaum, Glasscherben, Gemüse- und Papierabfälle auf Straßen, Wege oder öffentliche Plätze zu werfen.“
Ganz wichtig für die Hauseigentümer waren die sogenannten „Kehrtage“. So war jeder Hof- und Grundstücksbesitzer verpflichtet, die Straße entlang seines Besitzes jeden Samstag und außerdem am Vorabend jedes Feiertages gehörig zu reinigen und zu säubern. Auch hier machte der Feldschütz am Samstagabend seine Kontrollen. Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen der Straßen, Gassen und Plätze, wie durch Auf- und Abladen von Holz, Torf, Kohlen, Dünger, Heu und Stroh hatte die Straßenreinigung auch an anderen Tagen als an den Kehrtagen stattzufinden.
Bei trockener Witterung musste die Straße zur Vermeidung von Staub jedesmal vor dem Kehren mit reinem Wasser begossen werden, Kehricht und Kot mussten sofort entfernt werden. Auch mussten die Straßenrinnen vor den Häusern zur Sommerzeit an den Kehrtagen mit frischem Wasser ausgespült werden.
Das Waschen, insbesondere der Putz- und Scheuerlappen, der Kartoffeln und Futterartikeln, sowie das Reinigen der Kübel an den Gemeindebrunnen war untersagt. So war es auch verboten, Unrat, Eis oder Schnee dem Nachbarn zuzukehren. Kehricht, Asche und Abfälle durften nicht in die Bäche und Dohlen gebracht werden. Jede Verunreinigung der Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und Häuserwinkel durch Verrichtung der Notdurft war untersagt, ebenso das Anlegen von Dunghaufen außerhalb der Höfe.