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3.3.1 Rechtliche Voraussetzungen

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Wenn Partner oder nahe Angehörige in eine Individualtherapie einbezogen werden, sollte vorher mit dem Patienten festgelegt werden, welche bisher mitgeteilten Inhalte im Rahmen der Einzelbehandlung der Schweigepflicht unterliegen. Persönliche Geheimnisse dürfen bspw. rechtlich nicht ohne Einwilligung des Einzelpatienten im Paargespräch offengelegt werden. Im Einzelfall kann hieraus ein ethischer Konflikt aufseiten des Therapeuten resultieren (z. B. bei verheimlichten Infektionen durch HIV bzw. sexuell übertragbaren Erkrankungen), der sich wiederum negativ auf die jeweilige Behandlung und das Paargespräch auswirken kann. Die Entbindung der Schweigepflicht kann jederzeit – auch im laufenden Paargespräch – zurückgezogen werden, da der Therapeut allein dem Patienten verpflichtet ist.

Sofern Gespräche mit dem Partner, den Angehörigen oder anderen Sozialpartnern im Rahmen des individuellen Bedingungsmodells begründet dargelegt werden, kann bei einer Einzeltherapie, falls eine Antragspflicht besteht, der Einbezug von Bezugspersonen gesondert beantragt werden. Bei episodisch verlaufenden Störungen, besonders affektiven und psychotischen Störungen, ist es gutachterlich erwünscht, das Kommunikations- und Problemlösetraining als Teil der Rückfallprophylaxe durchzuführen.

Paartherapie ist keine Leistung der Gesetzlichen und Privaten Krankenkassen. Daher sollte der Therapeut einen Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorbereitend aufgesetzt haben, um mit dem Paar abrechnen zu können. Über das Honorar und die ungefähre Anzahl der Sitzung ist aufzuklären. Zudem ist ein Behandlungsvertrag zu schließen, in dem die Patientenrechte beschrieben werden. Die sog. »Offenheitsregel« ist bei Paartherapie in den ersten zwei gemeinsamen Sitzungen in jedem Fall einzuführen.

Verhaltenstherapeutische Paartherapie

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