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(b) Ordnen und Verwalten

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Das selbständige Ordnen umfasst die Rechtsetzungstätigkeiten der Kirchen, die Verwaltung in einem weiten Sinne die Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung ihrer Aufgaben.332 Dies beinhaltet auch die Einwirkung auf den Bereich außerhalb des kirchlichen Rechtskreises.333 Die Beschäftigung von Arbeitnehmern unterfällt somit dem Feld des Verwaltens, die Aufstellung von einheitlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse der Ordnung.334

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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