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b) Staatliches oder kirchliches Recht?

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Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ist verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt für die Kirchen, innerhalb der Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“ ihren Dienst zu regeln und auszugestalten. Die Entscheidung, welche Dienste in ihren Einrichtungen zur Verfolgung des kirchlichen Auftrags (bspw. der Caritas bzw. Diakonie)457 geleistet werden sollen, zählt zu ihren eigenen Angelegenheiten.458 Ob insoweit durch Kirchenrecht ein eigenständiges kirchliches Dienstrecht jenseits von öffentlichem Dienst- und allgemeinem Arbeitsrecht etabliert werden könnte, ist praktisch bislang nicht relevant geworden, da die Kirchen ihre Beschäftigungsverhältnisse größtenteils auf Grundlage von privatrechtlichen Arbeitsverträgen abschließen. Dennoch veranschaulicht die Beantwortung dieser Frage die durch den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts vermittelte Reichweite der kirchlichen Freiheit. Erhebliche Bedeutung kommt demgegenüber der Frage zu, ob die Entscheidung der Kirchen für das staatliche Arbeitsrecht jegliche Modifikation staatlichen Arbeitsrechts für sie ausschließt. Zunächst ist daher zu klären, in welcher Weise das kirchliche Selbstbestimmungsrecht grundlegend bei der Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Kirchen und ihrer Einrichtungen zu berücksichtigen ist.

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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