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III. Kirchliches Arbeitsrecht
ОглавлениеDas für die Kirchen und ihre Einrichtungen geltende Arbeitsrecht ist in Deutschland eine von ideologischen und gesellschaftspolitischen Diskussionen überschattete Materie.366 Begleitet wird dies von einer teilweise undifferenzierten medialen Berichterstattung etwa über Kündigungen aufgrund von Loyalitätsobliegenheitsverletzungen in kirchlichen Einrichtungen.367 Dies begünstigt emotional geführte Debatten, in denen insbesondere die staatskirchenrechtlichen Grundlagen von den Kritikern geflissentlich übergangen werden. Denn das kirchliche Arbeitsrecht ist eine zutiefst verfassungsrechtlich geprägte Thematik und stellt überdies den Hauptschauplatz der verfassungsrechtlichen Streitfragen zur Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts dar.368 Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum sind die Abhandlungen zu dieser Thematik auf eine kaum noch überschaubare Menge angewachsen. Ein Grund für dieses umfassende Interesse kann schon in der Vielzahl der durch kirchliche Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer gesehen werden. Seit einigen Jahren haben aber auch die Einwirkungen europäischen Rechts etwa in Gestalt der Antidiskriminierungsrichtlinie und der EMRK-Gewährleistungen zugunsten kirchlicher Arbeitnehmer zahlreiche neue Rechtsfrage aufgeworfen.
Die auf Grundlage des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts vorzunehmenden Modifikationen zur angemessenen Berücksichtigung des kirchlichen Selbstverständnisses wirken in sämtliche Bereiche des Arbeitsrechts hinein; kaum ein Feld bleibt ausgespart.369 Nachfolgend werden die für die Kirchen bedeutendsten Problemstellungen innerhalb des Individual- und Kollektivarbeitsrechts erörtert. Zuvor sind noch die grundlegenden Fragen des Geltungsbereichs kirchlichen Arbeitsrechts zu klären, woraus die Besonderheit des kirchlichen Dienstes gefolgert wird und auf welche Weise kirchliches Selbstbestimmungsrecht und staatliches Arbeitsrecht zu einem kirchlichen Arbeitsrecht verschmelzen.
Allerdings besteht in Deutschland die Besonderheit, dass die Kirchen als Folge ihres von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV vermittelten Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch eine Dienstherrenfähigkeit besitzen. Daraus folgt gemäß § 2 Nr. 2 BeamtStG das Recht, Beamte zu haben. Entsprechend schließen die Kirchen insbesondere mit den Klerikern – das heißt, mit ihren Bischöfen, Priestern, Pastoren und Diakonen – öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse ab, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen.370 Diese besondere Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung wird auch für einige wenige leitende Laienmitarbeiter gewählt. Doch der ganz überwiegende Teil der kirchlichen Beschäftigten ist auf der Grundlage privatrechtlicher Arbeitsverträge beschäftigt.