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aa) Normsetzungsbefugnis kircheneigenen Arbeitsrechts?

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Dass die Kirchen zur Ausgestaltung aller ihrer Dienstverhältnisse ein eigenes, originär kirchliches Dienstrecht auf der Grundlage von Kirchenrecht zu schaffen berechtigt sind, hat unter der Geltung des Grundgesetzes zuerst Kalisch vertreten.459 Nach seiner Ansicht bleibe ein derart begründetes Dienstrecht im Hinblick auf den Schrankenvorbehalt aber in das Gesamte der Rechtsordnung in einer Weise eingeordnet, sodass unaufgebbare Normen des Arbeitsrechts dennoch Wirksamkeit entfalten würden.460 Diese Auffassung fand zahlreiche Unterstützung in der Literatur461, hat aber auch Widerspruch462 gefunden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits Sympathie für die Möglichkeit eines derartigen kircheneigenen Arbeitsrechts erkennen lassen.463 Angesichts der Regelung in can. 1286 Nr. 1 CIC, nach der die Vermögensverwalter der katholischen Kirche bei der Beschäftigung von Arbeitskräften das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens zu beachten haben,464 wird dieser Meinungsstreit wohl mangels praktischer Relevanz auch künftig nicht aufgelöst werden müssen.

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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