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(2) Neutralität und Parität

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Die Grundsätze der Neutralität296 und Parität297 als weitere staatskirchenrechtliche Grundsätze stehen mit dem Verbot der Staatskirche in engem Zusammenhang. Der Staat ist zur religiös-weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, weil er nur so „Heimstatt aller Staatsbürger“298 sein kann. Daraus resultieren die Prinzipien des Beeinflussungs-299 und Identifikationsverbotes300. So dürfen staatliche Institutionen keine religiösen Überzeugungen und Ansichten vertreten und nicht Partei für eine Religionsgemeinschaft ergreifen.301 Auch ist dem Staat eine Einmischung in religiöse und weltanschauliche Fragestellungen der Kirchen untersagt. Als wesentliche Konsequenz darf er daher auch keine eigenständige Bewertung religiös geprägter Sachverhalte vornehmen, da ihm aufgrund seiner säkularen Natur keine Kompetenz für religiöse Angelegenheiten zukommt.302 Dieser Aspekt tangiert bereits den Gehalt des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 137 Abs. 3 WRV.

Als Konsequenz aus dem Neutralitätsgebot erwächst zugleich auch der Grundsatz der Parität, der eine rechtliche Gleichbehandlung der Kirchen und Religionsgemeinschaften fordert und letztlich auch im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wurzelt.303 In diesem Sinne ist aber keine pauschale Gleichbehandlung gefordert, vielmehr können durch tatsächliche Verschiedenheiten der Religionsgemeinschaften begründete Differenzierungen geboten sein.304 Daraus folgt eine exponierte staatskirchenrechtliche Stellung der beiden christlichen Kirchen, die Ausdruck ihrer besonderen kulturellen und sozialen Bedeutung ist.305

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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