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(1) Verbot der Staatskirche

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Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV trifft die knappe, aber folgenreiche Aussage: „Es besteht keine Staatskirche.“ Darin liegt die Grundsatzentscheidung des deutschen Staatskirchenmodells. Eine institutionelle Verbindung zwischen staatlichen Organen und den Kirchen ist infolgedessen untersagt.288 Eine Zuordnung Deutschlands zu den Trennungssystemen im Sinne der grundlegenden Schematisierung von Staatskirchenmodellen wäre jedoch unscharf und vernachlässigte die feineren Akzentuierungen.289 Zwar besteht das Prinzip der Nichtidentifikation des Staates mit einer bestimmten Glaubensrichtung, doch muss dieser offen sein für das Phänomen Religion und darf es nicht ausgrenzen.290 So bestehen verfassungsrechtliche Ausnahmen der Trennung, wie etwa kooperative Strukturen beim Religionsunterricht291 oder die Religionsgemeinschaften zugestandene Möglichkeit zur Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Es besteht somit auch ein Verhältnis von wechselseitiger Zugewandtheit und Kooperation zwischen Staat und Kirchen.292 Der Trennung wird aus diesem Grund ein wohlwollender und freundlicher Akzent beigemessen.293 Dies begründet einen elementaren Wesensunterschied gegenüber einem staatskirchenrechtlichen Gefüge im Sinne einer laizistischen Trennung.294 Als Folge dessen wird das deutsche Staatskirchensystem häufig dem gewissermaßen zwischen Trennungssystem und Staatskirchentum stehenden Kooperationsmodell zugerechnet.295

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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