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a) Korporative Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG

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Leitender Bezugspunkt des staatskirchenrechtlichen Systems des Grundgesetzes ist Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.273 Es handelt sich um ein einheitliches274 Grundrecht, das die Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses, sowie die ungestörte Religionsausübung schützt. Es ist in erster Linie Abwehrrecht gegenüber staatlicher Einflussnahme auf religiöse Überzeugungen und ihre Betätigung.275 Auch die Religionsgemeinschaften selbst sind vom persönlichen Schutzbereich erfasst und können sich entsprechend auf die korporative Religionsfreiheit berufen.276 Dies gilt auch, wenn sie – wie die verfassten Kirchen – als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV organisiert sind.277 Da Art. 4 GG keine ausdrückliche Schrankenregelung enthält, können grundsätzlich nur Rechte mit Verfassungsrang grenzziehend wirken.278 Der Ausübung der korporativen Religionsfreiheit dient im Wesentlichen das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht.279 Im Zusammenhang mit dessen Darstellung soll das Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG thematisiert werden.

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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