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c) Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen

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Zur Klärung der zulässigen Reichweite von kirchenarbeitsrechtlichen Besonderheiten nach den Maßstäben der Menschenrechtskonvention ist eine Abwägung der Rechte der betroffenen Arbeitnehmer mit den Rechten der Kirchen als Arbeitgeber vorzunehmen.132 Da die Rechtfertigungserfordernisse der sich gegenüberstehenden Gewährleistungen von kirchlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Wesentlichen kongruieren, genügt nachfolgend eine verallgemeinernde Darstellung, in deren Rahmen die einzelnen, sich gleichenden Prüfungspunkte zusammengefasst werden.133

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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