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b) Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV - Fundament des deutschen Staatskirchenrechts aa) Systematische Einordnung im Grundgesetz

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Den Weimarer Kirchenartikeln kommt die gleiche Normqualität wie den sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes zu; mit ihrer Inkorporation durch Art. 140 GG sind sie vollgültiges Verfassungsrecht geworden.280 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie im eher unscheinbaren Kapitel XI. der „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ des Grundgesetzes aufgeführt sind. Daraus wird lediglich gefolgert, dass ihnen keine Grundrechtsqualität zukommt.281

Gemeinsam mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bildet Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 ff. WRV ein organisches Ganzes.282 Der Bedeutungsgehalt der Weimarer Kirchenartikel hat sich daher gewandelt.283 Mit ihrer Inkorporation erhielten sie durch ihren engen Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einen neuen Kontext, der im Rahmen einer systematischen Auslegung Berücksichtigung finden muss.284 Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Interpretationsprinzip der Einheit der Verfassung begründet.285 Borowski veranschaulicht dies mit dem Ausdruck der „interpretatorischen Wechselwirkung“286. Daraus folgt insbesondere, dass sich die herausragende Bedeutung der Grundrechte im Grundgesetz – und damit auch der Glaubensfreiheit – im Verständnis der Weimarer Kirchenartikel zu manifestieren hat; insbesondere dem Umstand, dass durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt gewährt wird, ist Rechnung zu tragen.287

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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