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2. Die Stellung der Kirchen unter dem Grundgesetz

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Das gegenwärtige deutsche Staatskirchenrecht steht als Folge der vorangehend skizzierten historischen Entwicklung auf zwei verfassungsrechtlichen Fundamenten: Einerseits garantiert Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als Grundrecht die Religionsfreiheit. Dabei ist für das Wirken der Kirche und den ihr zugeordneten Einrichtungen dessen spezifische Ausprägung der korporativen Religionsfreiheit maßgeblich. Andererseits bestimmen die durch Art. 140 GG inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung das institutionelle Grundverhältnis von Staat und Kirche.269 Insoweit ist das den Kirchen in Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht von zentraler Bedeutung.

Beide Gewährleistungen sind letztlich unterschiedliche Akzentuierungen derselben verfassungsrechtlich gewährten Freiheit.270 Die inkorporierten Kirchenartikel der WRV gewährleisten die für die Ausübung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG förderlichen institutionellen Rahmenbedingungen.271 Im institutionellen Verständnis des Staatskirchenrechts ist aber Art. 137 WRV als Kernbestimmung272 anzusehen, da es die Grundprinzipien des staatskirchenrechtlichen Systems des Grundgesetzes enthält.

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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