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2. Gemeinschaftsrecht

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Eine unmittelbare staatskirchenrechtliche Kompetenz der EU besteht – wie bereits erwähnt – nicht. Insbesondere die in jüngerer Vergangenheit verabschiedete Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist aber geeignet, Auswirkungen auf das nationale kirchliche Arbeitsrecht zu entfalten. Daneben stellt im europäischen Sekundärrecht die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG die für die kirchlichen Arbeitgeber mit großem Abstand folgenreichste Regelung dar. Insbesondere in diesem Zusammenhang bedürfen schließlich auch die im Primärrecht enthaltenen Aussagen über den Status der Kirchen in der EU nach Art. 17 AEUV einer kurzen Analyse.

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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