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bb) Vorrang staatlichen Rechts infolge des Abschlusses von Arbeitsverträgen?

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Demzufolge haben sich die Kirchen in Deutschland auch dazu entschlossen, weit überwiegend durch den Abschluss von Arbeitsverträgen das staatliche Arbeitsrecht als Grundlage des kirchlichen Dienstes zu wählen.465 Resultiert daraus aber ihre uneingeschränkte Bindung an das staatliche Arbeitsrecht? Richtiger Ausgangspunkt ist jedenfalls, dass grundsätzlich das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet, nämlich als schlichte Folge einer Rechtswahl.466 Die Kirchen haben daher grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Regelungen aus §§ 611a ff. BGB und etwa das Kündigungsschutzrecht aus § 1 KSchG, § 626 BGB zu beachten.467

Vereinzelt wird aber darüber hinaus gefolgert, die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr versage es den Kirchen, spezifische Regelungen zur Wahrung des kirchlichen Proprium unter Rückgriff auf ihr Selbstbestimmungsrecht zu treffen.468 Als Begründung wird angeführt, die Kirchen überschritten durch Gebrauch des Privatrechts ihren Rechtskreis und könnten sich infolgedessen nicht mehr auf Art. 137 Abs. 3 WRV berufen.469 Damit würde aber die Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts – namentlich die Bestimmung der eigenen Angelegenheiten – in verfassungswidriger Weise verkürzt. Dieses muss von den Kirchen auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn sie von der allgemeinen Vertragsfreiheit zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen Gebrauch machen. Wegen des staatskirchenrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes sind die Angelegenheiten der Kirchen nach deren Selbstverständnis zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher deutlich gemacht, dass die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht nicht etwa deren Zugehörigkeit zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen aufhebt.470 Diese Feststellung ist essentiell: Die Kompatibilität von privatrechtlich begründeten Beschäftigungsverhältnissen und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht ist damit gewährleistet.

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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