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(c) Die eigenen Angelegenheiten

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Damit ist aber die entscheidende Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs des Selbstbestimmungsrechts noch nicht vorgenommen. Nicht jegliche Ordnung und Verwaltung per se ist geschützt, die entsprechenden Tätigkeiten müssen auch im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen anzusiedeln sein. Jene Zuordnung betrifft die wegen ihrer Grundsätzlichkeit stets umstrittene Abgrenzungsfrage zwischen weltlichem und kirchlichem Bereich. Jene Bereichsbestimmung ist essentiell, definiert sie doch die Grundlage für die kirchliche Freiheit vor staatlicher Ingerenz. Ob die Kirchen diese Definition autonom mit weltlicher Verbindlichkeit vornehmen dürfen, ist in der Literatur umstritten;335 das Bundesverfassungsgericht legt für die Bestimmung der eigenen Angelegenheiten das Selbstverständnis der Kirchen zugrunde.336 Dabei vermag allein diese Herangehensweise zu überzeugen, denn dem Staat ist die Bewertung religiöser Sachverhalte schon zur Wahrung des Neutralitätsgebotes untersagt. Eine staatliche Definition kirchlicher Angelegenheiten könnte ohne eine solche Bewertung aber nicht erfolgen. Der Staat weiß nicht, „was religiöse Heilssetzung heißt, er weiß nur, dass er es nicht weiß“.337 Ihm fehlt aufgrund seiner ausschließlich weltlichen Perspektive die Kompetenz zur Bestimmung von Glaubensinhalten. Zudem entscheidet die faktische Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 137 Abs. 3 WRV durch die Kirchen keineswegs final über die Reichweite ihrer Unabhängigkeit vor staatlichem Einfluss; denn ein etwaiger Konflikt zwischen staatlichem und kirchlichem Rechtskreis hat seine Auflösung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranke zu finden.338

Die Bestimmung des Selbstverständnisses erfolgt nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben.339 Jene vorgegebenen Maßstäbe unterliegen lediglich einer eingeschränkten richterlichen Plausibilitätskontrolle, bei der in Zweifelsfällen durch Auskunftseinholung bei den zuständigen Kirchenbehörden Klarheit zu verschaffen ist.340 Eine Limitierung des Schutzbereichs erfolgt nur insoweit, falls das Selbstverständnis der Kirchen gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen sollte, die im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), den guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) und dem ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.341

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa

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