Читать книгу Grundlagen des Methodischen Handelns in der Sozialen Arbeit - Franz Stimmer - Страница 31

4.5.3 Subjekte der Sozialen Arbeit: Fachkräfte

Оглавление

Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) hat sich bemüht – auch im Sinne der Professionalisierung – ein Kompetenzenprofil für Fachkräfte der Sozialen Arbeit zu entwickeln und hat zusätzlich auch ein Berufsregister eingeführt. U. a. sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

• Qualifizierter Abschluss eines Fachhochschul- oder Universitätsstudiums im Bereich der Sozialen Arbeit: Diplom- oder Bachelor/Masterstudiengänge in Sozialpädagogik und Sozialarbeit.

• Für Diplom-PädagogInnen (oder BA und MA) mit mehrjähriger Berufserfahrung kann eine Gleichstellung – spezifische Fort- und Weiterbildung – mit den zuerst genannten Berufsgruppen erfolgen. Je nach speziellem Arbeitsfeld gilt Ähnliches für ErzieherInnen und HeilpädagogInnen.

• (Selbst-)Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung (Erweiterung personaler, fachlicher und sachlicher Kompetenzen Kap. 11) sowie zur Supervision ( Kap. 10.2) und Fachberatung.

• Dokumentation und Evaluation der eigenen Arbeit.

• Anerkennung der berufsethischen Prinzipien des DBSH.

Rechtliche Regelungen finden sich bezüglich der Jugendhilfe und der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch im § 72 SGB VIII und im § 6 SGB XII für öffentlich-rechtliche Träger der Sozialen Arbeit:

§ 72 SGB VIII

Mitarbeiter, Fortbildung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgaben zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. (2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.

Für andere öffentliche Träger der Sozialen Arbeit muss Gleiches gelten (Kievel u. a. 2010, S. 6).

§ 6 SGB XII

Fachkräfte

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. (2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

Sowohl im § 72 SGB VIII als auch im § 6 SGB XII werden – ähnlich wie bei den Kriterien des DBSH – als Fachkräfte pauschal alle Personen bezeichnet, die im weiteren Sinn – im Rahmen unterschiedlicher Qualifikationsebenen – einen sozialpädagogischen Beruf ausüben. Dazu sind ErzieherInnen (Fachschule) sowie SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen (Fachhochschule, Universität), Diplom-PädagogInnen mit Studienrichtung Sozialpädagogik und HeilpädagogInnen zu rechnen. Besonders betont wird jeweils die Notwendigkeit von sach- und fachbezogenen Fort- und Weiterbildungen allgemein und im Besonderen für spezifische Tätigkeitsfelder.

Das Fachkräftegebot und die entsprechenden Anforderungen gelten auch für Freie Träger, die eine öffentliche Förderung erhalten beispielsweise in der Schuldnerberatung, Bewährungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Ausländerberatung usw. (Kievel u. a. 2010, S. 6).

Die sowohl im § 72 SGB VIII als auch im § 6 SGB XII festgeschriebenen Formulierungen bezüglich der Gleichstellung von (ausgebildeten) Fachkräften mit Personen mit »besonderen Erfahrungen« bzw. mit »vergleichbaren Erfahrungen« ist unzeitgemäß, wenn die heutigen professionellen Ansprüche in den Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit bedacht werden (Verrechtlichung, Professionalisierung, Gesellschaftspolitik, Sozialökologie …), die neben der Beziehungskompetenz spezifische fachliche und sachliche Kompetenzen erfordern ( Kap. 11), also eine gediegene berufliche Ausbildung zur unbedingt zwingenden Voraussetzung haben. Kurzum, die Beschäftigung dieses Personenkreises »… ist mittlerweile ohne Anwendungsbereich« (Münder u. a. 2009 § 72 Rz 1).

Grundlagen des Methodischen Handelns in der Sozialen Arbeit

Подняться наверх