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c) Mittelbare Folgen?

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Dies bedeutet indes nicht zwingend, dass die dortigen Erwägungen hier völlig unwirksam bleiben müssten. Denkbar erscheint immerhin, dass die nationalen Gerichte für Arbeitssachen die ihnen dort auferlegte materielle Prüfung der Nähe der individuellen Arbeitsaufgabe zum kirchlichen Auftrag intensiver als bisher auf die kollektivrechtlich bedeutsame Frage erstrecken, ob ein bestimmter Betrieb eine kirchliche Einrichtung und deshalb im geschützten Raum der Kirchenautonomie angesiedelt ist.

Bisher war für die Grenzziehung besonders wichtig, inwieweit die Kirche selbst durch ihre Autoritäten, wenn auch im Einzelfall nur über Mittelspersonen, in der betreffenden Einrichtung hinreichend und nachhaltig prägend Einfluss auf die religiöse Tätigkeit nehmen kann.55 Diese im Betriebsverfassungsrecht erprobte Grenzziehung für rechtlich verselbständigte Einrichtungen dürfte für das Erreichen des kirchlichen Autonomiebereichs insgesamt von Bedeutung sein.56 Weiter spielte auch bisher schon die inhaltliche Frage eine Rolle, inwiefern die betreffende Einrichtung auch tatsächlich kirchlich-religiös fundierte Zwecke verfolgte, eine kirchliche Grundfunktion wahrnahm.57 Dabei war man aber recht großzügig und ließ es genügen, wenn in rechtlich verselbständigten Einrichtungen bestimmte Funktionen nur für kirchliche Mitarbeiter wahrgenommen wurden. Hier könnten die angesprochenen Urteile des Gerichtshofs der europäischen Union zu einer auch in das kollektive Recht hineinragenden strengeren Sichtweise beitragen. Es ist vorstellbar, dass die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen hier ähnlich wie für in der Betriebsverfassung privilegierte Tendenzbetriebe58 verlangen werden, dass die Einrichtung selbst unmittelbar und nachvollziehbar einen für eine kirchliche Privilegierung ausreichenden und ihr angemessenen Zweck, eine „kirchliche Grundfunktion“, wahrnimmt.

Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

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