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III. Kirchlicher Dienst und Dienstgemeinschaft

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Die Kirche und jeder einzelne Christ tragen in der Nachfolge Jesu dazu bei, dass Menschen ein erfülltes Leben finden können und Gemeinschaften und Gesellschaften menschenwürdig gestaltet werden und leisten damit einen Beitrag zum Aufbau des Reiches Gottes. Dieser Grundauftrag wiederum bedeutet, dass alle in einer Einrichtung der Kirche Tätigen, unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Stellung, mit dazu beitragen, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche leisten kann.

Zum größten Teil sind die kirchlichen Dienste und Einrichtungen dem tertiären Sektor zugeordnet, das heißt dem Dienstleistungssektor. Sie erbringen Dienstleistungen wie andere Dienstleistungsbetriebe auch und zwar maßgeblich im Bereich der Krankenpflege, Sozialfürsorge, Beratung, Schule, Erwachsenenbildung und Verwaltung.15 Bei aller Vergleichbarkeit des kirchlichen Dienstes mit anderen Diensten im betriebswirtschaftlichen und ökonomischen Bereich, stellt der kirchliche Dienst jedoch eine Besonderheit dar. Um die Eigenart und Unterscheidung des kirchlichen Dienstes zu kennzeichnen, ist der Begriff der „Dienstgemeinschaft“ geprägt worden.

Norbert Feldhoff, dem diese Festschrift gewidmet ist, hat in seiner Funktion als Generalvikar und als Dompropst des Erzbistums Köln, aber auch als Vizepräsident des deutschen Caritasverbandes und langjähriger Vorsitzender der arbeitsrechtlichen Kommission bei allen seinen Vorträgen und Veröffentlichungen auf die Besonderheit und Bedeutung der Dienstgemeinschaft hingewiesen.16 Er stellte dabei klar, dass die Dienstgemeinschaft kein soziologischer Begriff ist, der die Gemeinschaft aller in der kirchlichen Einrichtung Tätigen meint, sondern ein „religiös begründetes Leitprinzip des kirchlichen Dienstes“17 ist. In dem 2010 vom deutschen Caritasverband verabschiedeten Text „Impulse für den Begriff der Dienstgemeinschaft“18 wird eine Unterscheidung der unterschiedlichen Bedeutungsaspekte dieses Begriffs vorgenommen. Zum Ende des Dokumentes heißt es:

„Die Zusammenstellung der verschiedenen Inhalte und Deutungen des Begriffes Dienstgemeinschaft zeigt, dass es sinnvoll ist, vor allem zwischen zwei wichtigen Funktionen des Begriffs zu unterscheiden. Die erste betrifft vor allem arbeitsrechtliche Aspekte. Die zweite betrifft Aspekte einer christlich geprägten Organisationskultur in Caritaseinrichtungen. (…) Bei der Verwendung des Begriffs Dienstgemeinschaft ist stets zu präzisieren, welche Aspekte des Begriffs gemeint sind: Die arbeitsrechtlichen oder die kulturellen Aspekte.“19

Der Caritasverband warnt sogar davor, den Begriff Dienstgemeinschaft außerhalb des Arbeitsrechtes zu verwenden.

Gerade Norbert Feldhoff ist es zu verdanken, dass er auf die kulturellen Aspekte und näher hin das theologische Fundament kirchlicher Dienstgemeinschaft hingewiesen hat.20 So sagt Feldhoff anknüpfend an die Enzyklika Novo Millennio Ineunte von Papst Johannes Paul II.: “Wenn die Mitarbeiter in unseren Diensten und Einrichtungen wirklich das ‚kostbarste Vermögen‘ sind, dann müssen sie ernst genommen werden.“21

In der Präambel der Erklärung der deutschen Bischöfe von 1993 zum kirchlichen Dienst heißt es:

• „Der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen, ist der Auftrag der Kirche.“

• „In lebendigen Gemeinden und Gemeinschaften bemüht sie sich, weltweit diesem Auftrag durch die Verkündigung des Evangeliums, die Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente sowie durch den Dienst am Menschen gerecht zu werden.“

• „Diese Sendung verbindet alle Glieder im Volk Gottes, sie bemühen sich, ihre je an ihrem Ort und je nach ihrer Begabung zu entsprechen.“

• „Diesem Ziel dienen auch die Einrichtungen, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können. Wer in ihnen tätig ist, wirkt an der Erfüllung dieses Auftrags mit. Allen, die in den Einrichtungen mitarbeiten, bilden- unbeschadet der Verschiedenheit der Dienste und ihrer rechtlichen Organisation- eine Dienstgemeinschaft.“22

In diesem Sinne haben alle Dienste und Einrichtungen der Kirche einen diakonischen Charakter. Wenn auch dem Begriff nach die Dienstgemeinschaft ein deutsches Sondergut ist, so ist sie nach dem theologischen Gehalt ein universalkirchliches Gemeingut, wenn es sich basierend auf dem Kirchenverständnis des II. Vatikanischen Konzils auf die Gemeinschaft des Dienstes zum Heil der Menschen bezieht.23 Der kirchliche Dienst gehört zum Wesen der Kirche und ist ein elementarer Lebensvollzug der Kirche.

Wenn wir von einem Wandel der Ära ausgehen mit den genannten Kennzeichen, dann stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dieses für den kirchlichen Dienst hat.

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