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III. Störungen von außen oder: viel Feind – viel Ehr

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In den Jahren seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission erwies sich das Vertraut sein mit den Prinzipien des kirchlichen Arbeitsrechts, seine Herkunft als Generalvikar eines bedeutenden Erzbistums und seine gedankliche Klarheit als hilfreich, um vielfältige Versuche, das System des Arbeitsrechts der Caritas in Frage zu stellen, abzuwehren.

So wurde im Jahr 1997 durch einen öffentlichen Aufsatz in einer Zeitschrift für Tarifrecht den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission eine Gleichstellung mit Tarifverträgen abgesprochen, weil es sich nicht um ein echtes paritätisches Gremium handele. Im Jahr 1998 legte das Erzbistum München und Freising Widerspruch gegen einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Erhöhung der Geburtsbeihilfe ein, zog ihn aber später wieder zurück. Einrichtungen der Caritas suchten aufgrund der zurückgehenden Refinanzierung der Leistungen ihr Heil in einer Tarifflucht und wichen unter Beibehaltung des kirchlichen Arbeitsrechts vor allem bei der Weihnachtszuwendung von den AVR ab. Einzelne Bistümer taten sich schwer, die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft zu setzen, in ihren Amtsblättern zu veröffentlichen und ihnen damit in vollem Umfang Kirchenrechtsqualität zu geben. Im Jahr 1999 kam es zu einer betriebsbedingten Kündigung eines Vertreters der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen beschlossen, Dienstzeiten der kirchlichen Beschäftigten in der Region Ost vor dem 3. Oktober 1990 nicht bei der zusätzlichen Altersversorgung anzurechnen; eine von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands geschaffene Ausgleichregelung wurde nur zögerlich umgesetzt.

Norbert Feldhoff setzte sich in verschiedensten Gremien und auf verschiedenen Ebenen für die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes und Beschlusskompetenz der Arbeitsrechtlichen Kommission ein. Er verwies auf die notwendige Bearbeitung und Gestaltung gerade caritasspezifischer Sachprobleme und auf eine möglichst hohe Einheitlichkeit des kirchlichen Arbeitsrechts.

Er hatte die Fähigkeit, Konflikte und Konfrontationen gelassen aufzunehmen. Geschickt nutzte er seine Moderationsrolle, zur Sache selbst sagte er im Regelfall nichts, harte Äußerungen bezeichnete er als ehrliche Worte und zugleich wirkte er vermittelnd zwischen den Kontrahenten. Dabei scheute er sich nicht, auch Grenzen des Möglichen zu benennen. Wenn aus seiner Sicht keine Bewegung mehr möglich war oder eine absolute Blockade bestand, dann lohnte es sich für ihn nicht, weiter Zeit dafür einzusetzen. Mit diesen Haltungen forderte er die Beteiligten heraus, nicht im Streit zu verharren, sondern Chancen der Bewegung und der Einigung zu suchen.

Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

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