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8.4.3 Alarmplan

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Empfohlen wird die Unterscheidung zwischen einem Vorverdacht und konkreten Verdachtsfällen. Bei einem Vorverdacht wird das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich auf freiwilliger Basis informiert. Bei Verdachtsfällen und gesicherten Erkrankungen ist das Krankenhaus verpflichtet, der zuständigen Behörde eine entsprechende Meldung zu machen.

Bei einem Vorverdacht oder einem konkreten Verdachtsfall wird sofort der diensthabende Oberarzt in Kenntnis gesetzt. Der wiederum informiert die Mitglieder des Krisenmanagementteams, die dann alle weiteren Maßnahmen koordinieren und kommunizieren.

DIVI Jahrbuch 2021/2022

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