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10. Das in der Mareotis Geschehene ist, weil nur von Seite der Ankläger eingeleitet, schon an und für sich ungiltig.

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Jener also (Athanasius) behauptete, daß die in der Mareotis zusammengebrachten Schriftstücke nur in Gegenwart der einen von den Parteien verfertiget worden seien. Denn daß daselbst weder der Priester Makarius248der angeklagt wurde, zugegen war, noch sein Bischof Athanasius selbst, haben wir nicht bloß aus dessen Worten, sondern auch aus den Untersuchungsacten selbst, welche uns Marthyrius und Hesychius überbrachten, ersehen. Denn beim Lesen derselben erfuhren wir, daß zwar der Kläger Ischyras dort gewesen sei, keineswegs aber Makarius und der Bischof Athanasius, ja daß den Priestern des Athanasius, die verlangten, es möge ihnen erlaubt werden, zugegen zu sein, Dieß verweigert wurde. Es sollte aber, Geliebteste, wenn nur jenes Gericht wahrheitsgemäß gehalten worden wäre, nicht nur der Kläger, sondern auch der Angeklagte zugegen sein. Denn sowie in Thyrus Makarius, der Angeklagte, zugegen war und Ischyras, der Kläger, und daselbst Nichts bewiesen wurde, so sollte auch in der Mareotis nicht der Kläger allein, sondern auch der Angeklagte Zutritt haben, damit er gegenwärtig entweder überführt werde oder, wenn nicht überwiesen, die Verleumdung offen an den Tag legen könne. Da Dieß aber nicht geschehen ist, sondern der Kläger allein mit denen, welche Athanasius zurückwies, sich dahin begeben hatte, so erscheinen jene Acten in der That verdächtig. Es beklagte sich auch er (Athanasius) selbst, daß die, welche in die Mareotis giengen, obwohl er sich dagegen verwahrte, dahin sich begeben haben; denn er sagte, daß Theogius, Maris, Theodorus, Ursacius, Valens und Macedonius, die ihm verdächtig waren, dorthin geschickt worden seien.

Die Briefe der Päpste (42-401), Band 2

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