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2. LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 – 8 O 26/19

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In der Sache des LG Karlsruhe6 ging es um einen Schadensersatzanspruch gegen eine Auskunftei, die einen unzutreffenden Kreditscore der Klägerin berechnet und auf deren Aufforderung nicht korrigiert habe, wodurch es der Klägerin unmöglich gewesen sei, dringend benötigte Kreditverträge zum Erwerb eines Kfz zu schließen, weil die angefragten Kreditinstitute sie auf Grundlage des Kreditscores als nicht kreditwürdig abgelehnt hätten. Das LG Karlsruhe sah einen immateriellen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Zwar bedürfe es nach dem ersatzlosen Wegfall des § 8 Abs. 2 BDSG a.F. und dem eindeutigen Wortlaut von Art. 82 DS-GVO wohl mittlerweile zur Begründung eines immateriellen Schadens keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts mehr, jedoch führe nicht jeder Verstoß gegen die DS-GVO allein aus generalpräventiven Gründen zu einer Ausgleichspflicht.7 Vielmehr müsse der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens eine „benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung“ gegenüberstehen; und eine solche vermochte das Gericht in der Ablehnung des Kreditvertrages nicht zu erblicken.8

Festschrift für Jürgen Taeger

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