Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 169
7. Notwendigkeit der konkreten Darlegung immaterieller Einbußen
ОглавлениеDer von einem Datenschutzverstoß Betroffene muss den ihm entstandenen Schaden darlegen und gegebenenfalls beweisen.107 Davon entbindet auch § 287 ZPO, der dem Gericht ein weites Ermessen eröffnet, nicht; das Gericht benötigt „greifbare Tatsachen“, auf deren Grundlage es den Schaden schätzen kann.108 Eine abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 ZPO dagegen nicht zu.109 Daraus folgt vor allem, dass von Datenschutzverstößen Betroffene entsprechend substantiiert zur Beeinträchtigung ihrer Interessen vortragen, d.h., die betroffenen Interessen sowie die Konsequenzen deren Beeinträchtigung konkret darlegen müssen. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind dabei umso höher, je weiter sich die geltend gemachten Beeinträchtigungen von „greifbaren“ Beeinträchtigungen wie einer Diskriminierung, Ehrverletzung etc. entfernen. Pauschal „Unlustgefühle“ zu behaupten, wird dem nicht gerecht.