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4. Keine generelle Ausnahme von „Bagatellverstößen“

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Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist der wegen „eines Verstoßes gegen diese Verordnung“ entstandene Schaden zu ersetzen. Weder der DS-GVO noch ihren Erwägungsgründen lässt sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DS-GVO voraussetzt bzw. – anders gewendet – „Bagatellverstöße“ von vornherein nicht zum Schadensersatz verpflichten würden. Es genügt „ein“ Verstoß.61 Eine Kategorie eines von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO von vornherein nicht erfassten „Bagatellverstoßes“ ist nicht anzuerkennen. Dafür besteht auch kein Bedarf.

Allerdings genügt – wie eben dargelegt (→ III.3.) – der Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO allein nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, sondern durch den Verstoß muss ein Schaden entstanden sein. An dieser Stelle kann die Schwere des Verstoßes möglicherweise durchaus relevant werden. So könnte bei Bagatellverstößen typischerweise die Beeinträchtigung immaterieller Interessen fehlen, sodass kein ersatzfähiger Schaden vorliegt, während ein schwerer Verstoß einen immateriellen Schaden näher liegen lässt. Zwingend ist indes beides nicht: Wenn es dem Betroffenen gelingt, einen immateriellen Schaden darzulegen, so ist dieser zu entschädigen, und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die DS-GVO geringfügig („eine Bagatelle“) oder gravierend war. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass ein gravierender Datenschutzverstoß letztlich keinen Schaden verursacht.

Die Schwere des Verstoßes kann deshalb lediglich ein Kriterium sein, das – neben anderen – bei der Bestimmung des immateriellen Schadens und damit der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs herangezogen werden kann (→ III.6.a). Insofern mag ein „Bagatellverstoß“ typischerweise für einen geringen bzw. geringeren – oder auch gar keinen – Schaden sprechen, als dies ein schwerer Verstoß zur Folge hätte. Dies betrifft dann aber lediglich die prozessuale Darlegungslast des vom Datenschutzverstoß Betroffenen (→ III.7.).

In diese Richtung haben die bislang mit Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO befassten Gerichte den Begriff des „Bagatellverstoßes“ dann auch verstanden, wenn sie ihn verwendet haben. So sprechen das AG Diez und das OLG Dresden jeweils von einem „Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung“ (Hervorhebung nur hier),62 um zu begründen, dass konkret keine ersatzfähige Einbuße entstanden ist. Insofern mag freilich die vom OLG Dresden ebenfalls in diesem Kontext verwendete Formulierung des „Bagatellschadens“63 treffender sein.

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