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I. Rechtsprechung 1. AG Diez, Schlussurteil vom 7.11.2018 – 8 C 130/18

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Die – soweit ersichtlich – erste publizierte Entscheidung zum Ersatz eines immateriellen Schadens auf Grundlage des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist die des AG Diez.3 Am Tag des Inkrafttretens der DS-GVO übersandte der Beklagte dem Kläger eine E-Mail, um dessen Einwilligung in den Bezug eines Newsletters zu erfragen. Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung, Auskunft und ein Schmerzensgeld nicht unter 500 EUR wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 DS-GVO. Der Beklagte erkannte die gegen ihn zunächst erfolglos mittels Abmahnung geltend gemachten Ansprüche schließlich im Prozess an, das Schmerzensgeld jedoch nur in Höhe von 50 EUR. Den Antrag auf ein darüber hinausreichendes Schmerzensgeld wies das AG Diez ab. Schon aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO folge, dass allein der Verstoß gegen die DS-GVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, nicht zu einer Haftung führe. Zwar sei eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich, jedoch sei auch weiterhin für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit kein Schmerzensgeld zu gewähren, vielmehr müsse dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es müsse um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.4 Zwischen den Zeilen meint man gar zu lesen, dass das Gericht selbst die vom Beklagten anerkannten 50 EUR für zu viel hält.5

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