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3. Recht auf Auskunft und Kopie

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Nach § 83 Abs. 7 WpHG kann der Kunde vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bis zur Löschung der Daten verlangen, dass ihm die telefonischen Aufzeichnungen bzw. die elektronische Kommunikation oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden. Dabei wird das Erfordernis der „Kopie“ nach Angaben der BaFin nicht erfüllt, wenn lediglich eine schriftliche Darstellung des Telefongesprächs in Papierform erfolgt oder nur eine Abschrift des Gesprächs zur Verfügung gestellt wird.68

Die Zurverfügungstellung hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Es muss ein leichter Zugang zur Aufzeichnung bzw. eine leichte Verfügbarkeit der Aufzeichnung gewährleistet sein (Art. 76 Abs. 10 Unterabs. 2 DelVO 2017/565), sodass diese dem Kunden entschlüsselt zur Verfügung zu stellen ist.69 Die Informationen i.S.d. DSGVO sind in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO).

Das gilt auch für die Aufzeichnungen der internen Kommunikation, die sich auf die Wertpapierdienstleistung gegenüber dem Kunden bezieht.70 Selbst wenn in Bezug auf solche Aufzeichnungen im Schrifttum teilweise ein berechtigtes Interesse des Kunden in Abrede gestellt wird,71 ist zu berücksichtigen, dass dies die derzeitige Verwaltungsauffassung darstellt.

Gleichzeitig muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person bei Anfrage Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten geben. Zudem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Hintergrund ist, dass nur derjenige, der die bzgl. seiner Person verarbeiteten personenbezogenen Daten und Datenverarbeitungsvorgänge kennt, seine weiteren Rechte, wie etwa die Berichtigung, Löschung usw. effektiv ausüben kann.72 Insofern wird der Anspruch als eine Verbraucherschutzvorschrift gesehen.73

Ob und inwiefern es zu Kollisionen zwischen dem § 83 Abs. 7 WpHG und § 15 Abs. 1 und 3 DSGVO bezüglich der Zurverfügungstellung der Aufzeichnungen und Dokumentationen kommen kann, ist bislang noch nicht untersucht. Dabei könnte der Streit im Schrifttum hinsichtlich Umfang und Reichweite des Art. 15 Abs. 3 DSGVO74 hier grundsätzlich keine Rolle spielen, da es in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung nicht um eine „Ausforschung“ gehen kann. Die Regelungen in § 83 WpHG dienen gerade der Beweissicherung (§ 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG).

Je nach Verständnis des § 15 Abs. 3 DSGVO kann diese Norm aber weitergehende Auskünfte ermöglichen als § 83 Abs. 7 WpHG. Insofern wird im Schrifttum vereinzelt gefordert, dem Kunden über den Wortlaut des § 83 Abs. 7 WpHG hinaus einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Aufzeichnungen zuzusprechen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten führt, soweit es um die Wertpapierdienstleistung geht. Ein solcher Anspruch soll dann auf § 810 BGB gestützt werden können.75 Diese Ansicht erscheint jedoch datenschutzrechtlich bedenklich.

Da sich die Zurverfügungstellung nach § 83 Abs. 7 WpHG auch auf sämtliche mit der Wertpapier(neben)dienstleistung zusammenhängenden „Daten“ bezieht, d.h. zudem die unternehmensinterne Kommunikation in der Sache davon erfasst ist, wird im konkreten Fall – unabhängig von der Diskussion um eine Reichweite des Art. 15 Abs. 3 DSGVO – ein Anspruch aus jener Norm nicht weiter sein.

Die ESMA erlaubt in Bezug auf die wertpapierhandelsrechtliche Aufzeichnungspflicht nach der MiFID II, für die vom Kunden angeforderte Kopie eine Vergütung zu berechnen. Eine solche darf aber nicht die Selbstkosten übersteigen und abschreckend wirken.76 Anders als nach der Ansicht der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA zur MiFID II-Regelung ist im Hinblick auf die von der betroffenen Person i.S.d. DSGVO angeforderten Kopien die Erstkopie kostenfrei zu übermitteln (Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO). Lediglich für weitere Kopien ist ein angemessenes Entgelt zu leisten.77 Hierin liegt ein Unterschied der beiden Kopienrechte.

Überlegt werden könnte, ob eine parallele Geltung der beiden Informations- bzw. Kopienregelungen nicht deshalb ausscheidet, weil von der Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO unter anderem in § 34 BDSG Gebrauch gemacht wurde. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG muss nicht über solche Daten Auskunft gegeben werden, die „nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher ... Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen ... oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen“.78 Weitere Voraussetzung für eine Auskunftsverweigerung ist jedoch, dass eine Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.79 Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass die genannte Beschränkung hier unerheblich ist.

Festschrift für Jürgen Taeger

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