Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 137
IV. Wechselwirkungen von WpHG und DSGVO 1. § 83 WpHG als Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO a) Die Problematik
ОглавлениеZwar ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten,41 nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist diese jedoch ausnahmsweise unter anderem dann erlaubt, wenn sie der Erfüllung einer den Verantwortlichen treffenden rechtlichen Verpflichtung dient.42 § 83 Abs. 3 WpHG kann als ein Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO gesehen werden,43 aus dem sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bzw. der Aufnahme der Gespräche und deren Aufbewahrung ergibt.
Dieser Erlaubnisvorbehalt gilt allerdings nur, wenn die Verarbeitung auch zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist (so Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Das bedeutet, dass die Datenverarbeitung auf solche Daten zu beschränken ist, die zur Pflichterfüllung und zu dem sich aus der Verpflichtung ergebenden Zweck benötigt werden.44
In diesem Zusammenhang können sich hier für den Rechtsanwender Schwierigkeiten ergeben, weil noch unklar ist, wie weit die Aufzeichnungspflicht nach § 83 Abs. 3 WpHG geht. Aus § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG kann als Einschränkung lediglich herausgelesen werden, dass die Inhalte „für Zwecke der Beweissicherung“ aufzuzeichnen sind. Das bedeutet, dass alles, was nicht Beweiszwecken dient, wertpapierhandelsrechtlich nicht aufgezeichnet werden muss und datenschutzrechtlich nicht aufgezeichnet werden darf, sofern nicht ein anderer Erlaubnisvorbehalt i.S.d. § 6 Abs. 1 DSGVO greift. Aus der Zweckrichtung der Norm ist aber im Hinblick auf die Frage nach dem Umfang der Aufzeichnungspflicht nach § 83 Abs. 3 WpHG nicht viel gewonnen.
§ 83 Abs. 3 Satz 4 WpHG erstreckt die Aufzeichnungspflicht auch auf solche Telefonate und elektronische Kommunikation, bei denen es letztlich nicht zum Geschäftsabschluss oder zur Erbringung der Dienstleistung kommt.45 Das macht deshalb Sinn, weil während des Telefongesprächs häufig unsicher sein wird, ob sich der Kunde letztendlich für den Abschluss eines Geschäfts entscheidet. Über den Umfang der Aufzeichnung als solcher sagt dies jedoch nichts aus.
Zudem soll sich die Aufzeichnungspflicht von Gesetzes wegen vor allem auf die Darstellung von Risiken, Ertragschancen und die Produktausgestaltung beziehen (§ 83 Abs. 3 Satz 2 WpHG). Dies ist jedoch eine bloße inhaltliche Klarstellung, die nichts über den Anfang, das Ende oder Pausen der Aufzeichnung aussagt.
Art. 16 Abs. 7 Unterabs. 1 MiFID II bestimmt, dass „zumindest“ solche Telefongespräche aufzuzeichnen sind, welche die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen betreffen. Dagegen sieht § 83 Abs. 3 WpHG ohne weiteren Hinweis „nur“ solche Telefongespräche als aufzeichnungspflichtig an. Daher fragt sich, ob die Umsetzung zu kurz greift. Dann müsste § 83 Abs. 3 WpHG richtlinienkonform weit ausgelegt werden und über das im WpHG erwähnte Minimum hinausgehen. Ohne das an dieser Stelle vertiefen zu können, wäre dies datenschutzrechtlich insofern „gedeckt“, als die MiFID II solche Vorgaben enthält.