Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 147
II. Muss die Kommune Verkehrsdaten an Private herausgeben?
ОглавлениеRechtsgrundlage für eine Herausgabe der Daten kann nicht das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) sein, denn aus kompetenziellen Gründen regelt dieses Gesetz nicht den Anspruch auf Informationszugang, sondern setzt diesen voraus. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG, wonach das Gesetz nicht für Informationen gilt, an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht. Klarstellend normiert § 1 Abs. 2a IWG, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen durch das IWG selbst nicht begründet wird.
Beispiele für uneingeschränkte Zugangsrechte finden sich demgegenüber insbesondere in den Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen der Länder, den Umweltinformationsgesetzen, den Geodatenzugangsgesetzen sowie in einschlägigen kommunalen Informationsfreiheitssatzungen.
Auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ergeben sich uneingeschränkte Zugangsrechte. Danach hat grundsätzlich jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person und jede juristische Person des Privatrechts.
In Bayern ist es nun so, dass der bayerische Landesgesetzgeber – anders als zahlreiche andere Länder – (bislang) kein eigenständiges Informationsfreiheitsgesetz erlassen hat; er hat vielmehr ein „Allgemeines Auskunftsrecht (zu Art. 86 DSGVO)“ in Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) eingeführt. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und zum einen bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und zum anderen Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Es ist freilich fraglich, ob Private auf Basis dieser Vorschrift einen umfassenden Zugang zu den in Rede stehenden Verkehrsdaten geltend machen können.
Der von dem IWG vorausgesetzte Zugangsanspruch könnte sich aus der Informationsfreiheitssatzung, die die Gemeinde Stoistadt sich gegeben hat, ergeben. Während sich die in Rede stehenden Verkehrsdaten unter den legaldefinierten Informationsbegriff fassen lassen dürften („Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle bei der Gemeinde Stoistadt auf Informationsträgern vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises“), bestehen erhebliche Zweifel, ob der private Mobilitätsanbieter als eine juristische Person des Privatrechts Anspruchsberechtigter nach § 3 der Informationsfreiheitssatzung sein kann. Anspruchsberechtigt ist hiernach jeder „Einwohner und jeder Einwohner der Gemeinde Stoistadt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern“. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung bezieht sich auf „Gemeindeangehörige“ – Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohner. Bezugspunkt der gemeindlichen Informationsfreiheitssatzung (wie vieler vergleichbarer Satzungen in Deutschland) sind damit offenbar ausschließlich natürliche Personen, sodass diese kommunalrechtliche Regelung ebenfalls keinen Zugangsanspruch für den privaten Mobilitätsanbieter darstellt, der Grundlage für die Anwendbarkeit des IWG sein könnte.
Daneben erfasst das IWG aber auch Informationen, die die öffentliche Hand von sich aus bekannt gemacht hat. Dies hat das BVerwG in seiner wichtigsten Entscheidung zum IWG herausgearbeitet.9 Nach Einschätzung des BVerwG würden dem Anwendungsbereich des IWG zu enge Grenzen gesetzt, wollte man einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu den begehrten Informationen im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts voraussetzen. Vielmehr sei es so, dass nach dem Sinn des IWG diesen nicht nur Informationen unterfallen, zu denen ein uneingeschränktes Zugangsrecht bestehe, sondern auch solche, die aus anderen Gründen zugänglich seien, d.h. insbesondere Informationen, die öffentliche Stellen aufgrund spezialgesetzlicher, rein objektiv-rechtlich bindender Pflichten veröffentlichen müssen und solche Informationen, die öffentliche Stellen freiwillig veröffentlichten.
Hieraus folgt, dass das IWG auch dann Anwendung findet, wenn die Kommune die fraglichen Verkehrsdaten bereits veröffentlicht hat bzw. diese veröffentlicht, indem sie sie etwa dem privaten Mobilitätsanbieter zur Verfügung stellt.