Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 149
IV. Wie ist die Datenweitergabe vertragsrechtlich auszugestalten?
ОглавлениеDas IWG macht klare Vorgaben für die Ausgestaltung des Anspruches.
Die betroffene Stelle kann für die Weiterverwendung zwar Nutzungsbestimmungen vorsehen. Diese aber müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken. Insbesondere ist die Gleichbehandlung der Nutzer zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 IWG).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt sich insbesondere auf die Entgeltberechnung aus. § 5 Abs. 1 IWG beschränkt die Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen ohnehin auf die Kosten, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden. Damit werden die sogenannten Grenzkosten als regelmäßige Entgeltobergrenze festgelegt. Gleichzeitig aber ist auch zu beachten, dass bei einmaliger kostenfreier Abgabe man später kaum noch auf eine kostenpflichtige Abgabe, die sich an dieser Entgeltobergrenze orientiert, umschwenken kann, ohne mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt zu geraten.
Der Anspruchsberechtigte hat zudem nicht nur ein Recht auf Weiterverwendung, sondern grundsätzlich auch auf die Übermittlung der Informationen in einem Format, mit dem er selbst etwas anfangen kann. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 IWG und der dort festgelegten Verpflichtung zur Bereitstellung in elektronischer Form sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten, soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. In der Praxis kann das unter bestimmten Umständen eine erhebliche Mehrbelastung sein, der tatsächliche Aufwand für die öffentliche Stelle muss aber im Einzelfall genau geprüft werden und es kann hier nur um solche Aufwände gehen, die überhaupt eine Weiterverarbeitung bei der empfangenen Stelle ermöglichen; es kann nicht darum gehen, dass die empfangene Stelle gewissermaßen die Formate vorgibt, weil bestimmte Formate vielleicht besser in deren Datenverarbeitung passen, obwohl andere Formate durchaus auch verarbeitungsfähig wären.
Hieraus folgt insbesondere, dass der mit der Bereitstellung der Informationen entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 IWG verbundene Aufwand bei der Entgeltberechnung zwingend einzukalkulieren ist (als Teil der Grenzkosten, die verlangt werden können).