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Ersatz immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen

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Jan Eichelberger

Nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“. Auszugleichen sind somit nunmehr ausdrücklich auch immaterielle Schäden. Das frühere Datenschutzrecht gewährte einen solchen Anspruch nur bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch rechtswidrige automatisierte Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (§ 8 Abs. 2 BDSG a.F.); der allgemeine Schadensersatzanspruch aus § 7 BDSG a.F. umfasste nach ganz überwiegender Auffassung dagegen nur materielle Schäden.1 Jenseits des Datenschutzrechts kam noch eine Entschädigung immaterieller Einbußen wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, jedoch auch das nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelte.2

Die ausdrückliche Aufnahme der immateriellen Schäden in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nimmt ein großer Teil der Literatur zum Anlass, für eine deutliche Ausweitung des Ersatzes immaterieller Einbußen zu plädieren, sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch in Bezug auf die Höhe des Anspruchs (→ II.). Die bislang damit befassten Gerichte haben dagegen verhältnismäßig geringe Schadensersatzansprüche ausgeurteilt oder diese ganz verneint (→ I.). Dies gibt Anlass, den unionsrechtlichen Vorgaben zum immateriellen Schaden bei Datenschutzverstößen und zur Bemessung des Schadensersatzanspruches nachzugehen (→ III.).

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