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Hat der Staat Daten zu verschenken – und darf er das?
ОглавлениеChristian Czychowski
Der Jubilar beschäftigt sich mit Themen des Datenschutzes und übergreifenden IT-Themen seit Langem. Seit Kurzem geraten dabei Fragen des reinen Datenrechts, also des Rechtsrahmens für Daten ohne Personenbezug, immer mehr in den Fokus der juristischen Diskussionen.
Daten werden zunehmend Gegenstand von Transaktionen, wie sie überhaupt eine zunehmende Rolle in der Wirtschaft spielen. Das spiegelt sich auch in der stärkeren juristischen Durchdringung der damit einhergehenden Sachverhalte.1 Auch die EU-Kommission beschäftigt das Thema; sie zielt auf einen Binnenmarkt der Daten.2 Dies greift deutlich weiter als der Schutz personenbezogener Daten, für die bekanntlich mittlerweile die Datenschutz-Grundverordnung den Regelungsrahmen vorgibt. Letztere, die personenbezogenen Daten, sollen im vorliegenden Beitrag keine Rolle spielen, auch wenn der Jubilar sich mit ihnen in vielfältiger Weise auseinandergesetzt hat. Der vorliegende Beitrag untersucht nur nicht-personenbezogene Daten und deren rechtlichen Rahmen bei Transaktionen des Staates am Beispiel eines Landes, hier: Bayern.
Die politische Zielvorgabe ist nicht zuletzt seit der Public Sector RL und dem Open Data Gesetz auf nationaler Ebene klar: Informationen und Daten der öffentlichen Hand sollen möglichst unbürokratisch und mit möglichst geringen Kosten der Öffentlichkeit bereitgestellt werden (vgl. Erwägungsgrund 23 und 14 der RL).
In Deutschland wird die Richtlinie durch das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen umgesetzt. § 2a IWG bestimmt, dass Informationen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, weiterverwendet werden dürfen. § 5 IWG legt fest, dass Entgelte für die Weiterverwendung nur auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverwendung verursacht werden.
Die Diskussion um die Rechtsqualität von Daten und darum, ob für Daten ein eigentumsähnliches Recht eingeführt werden soll, dauert schon einige Zeit; es zeichnet sich derzeit ab, dass ein eigenes eigentumsähnliches Recht wohl eher nicht geschaffen wird.3 Dennoch bleibt die Frage, welche Rechtsqualität Daten haben, virulent.4 Denn für die Ausgestaltung der Datenwirtschaft werden Verträge eine wesentliche Rolle spielen. Um deren Gegenstand aber rechtssicher zu bestimmen, bedarf es einer Lösung der Frage, welche Rechtsqualität Daten haben.