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2. DSGVO

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Die gemäß Art. 99 DSGVO zum 25.5.2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung soll natürliche Personen vor den Gefahren der Datenverarbeitung schützen.16 Die DSGVO gilt als „Herzstück“ der Datenschutzregulierung17 und hat die nationalen Datenschutzrechte weitgehend, d.h. abgesehen von ausdrücklichen oder impliziten Öffnungsklauseln,18 abgelöst.19 Der europäische Gesetzgeber geht von einem risikobasierten Ansatz aus.20 Er wählte die Form einer unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbaren Verordnung.

Nach der DSGVO gilt ein grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt.21 Die Voraussetzungen einer Rechtfertigung der Datenverarbeitung ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Damit ist die Frage, ob eine solche Erlaubnis der Datenverarbeitung vorliegt, insbesondere aufgrund der ansonsten drakonischen Strafen für die Praxis zentral. Umso misslicher ist es, dass diese Regelungen teilweise für „branchenübergreifende Verunsicherung“22 sorgen. Insofern kommt es hier, wie vergleichbar schon in Bezug auf die MiFID II, etwa auf die „Orientierungshilfen“ der Datenschutz-Aufsichtsbehörden oder die Leitlinien des EU-Datenschutzausschusses an.23

Festschrift für Jürgen Taeger

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