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III. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation
ОглавлениеIm Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften müssen bestimmte Telefonate aufgezeichnet werden (sog. Taping). Diese Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und von bestimmter elektronischer Kommunikation wurde mit Art. 16 Abs. 7 MiFID II neu eingeführt. Umgesetzt wurde diese MiFID II-Regelung in Deutschland mit § 83 Abs. 3ff. WpHG. Eine Konkretisierung findet sich in Art. 76 DelVO 2017/565. Bei der Auslegung zu berücksichtigen sind zudem die Hinweise der ESMA38 (sog. Level 3) sowie die Ausführungen der BaFin39 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Aufzeichnungspflicht.
§ 83 Abs. 3 bezieht sich auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen (§ 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG). Zu den „Dienstleistungen“ zählt schon die bloße Vorbereitung von Wertpapier(neben)dienstleistungen. Damit gilt die Aufzeichnungspflicht auch für unternehmensinterne Telefonate über die Behandlung von Aufträgen und Transaktionen (Art. 76 Abs. 1 lit. a DelVO 2017/565).40