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a) „Vollständiger“ Schadensersatz – Gebot der Totalreparation

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Dass dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen der erlittene (materielle und immaterielle) Schaden „vollständig“ zu ersetzen ist, ist letztlich eine Selbstverständlichkeit. So folgt das Unionsprivatrecht ohnehin grundsätzlich dem Prinzip, Schäden in vollem Umfang auszugleichen, insofern also – wie das nationale Recht39 – dem Grundsatz der Totalreparation.40 Der tatsächlich erlittene Schaden, einerlei, ob materieller oder immaterieller Art, bildet damit auch beim Schadensersatzanspruch der DS-GVO die Untergrenze des zuzusprechenden Schadensersatzes.

Festschrift für Jürgen Taeger

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