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3. Kein Schadensersatzanspruch ohne Schaden

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Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewährt einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung entstanden ist. Damit macht schon der Wortlaut deutlich, dass allein der Verstoß gegen die DS-GVO für sich genommen noch nicht ausreicht, um den Schadensersatzanspruch auszulösen. Vielmehr bedarf es eines dadurch verursachten (materiellen oder immateriellen) Schadens: Ohne Schaden kein Schadensersatzanspruch.58 Dies harmoniert mit den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen des Unionsprivatrechts (→ II.2.). Hätte der Verordnungsgeber eine nur an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht gewollt, hätte es nahegelegen, dies – wie namentlich im Luftverkehrsrecht durch Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 geschehen – durch Pauschalen59 zu regeln. Der Schaden muss schließlich auch tatsächlich entstanden sein, wie sich aus Erwägungsgrund 146 Satz 6 – „Schadenersatz für den erlittenen Schaden“ (Hervorhebung nur hier) – ergibt; die bloße Gefahr eines (zukünftigen) Schadenseintritts oder eine Befürchtung des Schadens genügen nicht.60

Festschrift für Jürgen Taeger

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