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2. Schadensrechtliche Grundsätze des Unionsprivatrechts

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Zwar nicht in ihrem Regelungsteil, jedoch in den Erwägungsgründen gibt die DS-GVO einige Anhaltspunkte für den Schadensbegriff und die Ausgestaltung des Schadensersatzes. Neben dem bereits erwähnten Satz 3 des Erwägungsgrunds 146 ist hier zunächst dessen Satz 6 von Bedeutung, wonach die betroffenen Personen „einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten“ sollen. Ein näherer Blick zeigt jedoch, dass damit nur Altbekanntes adressiert wird.

Festschrift für Jürgen Taeger

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