Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 159
2. Schadensrechtliche Grundsätze des Unionsprivatrechts
ОглавлениеZwar nicht in ihrem Regelungsteil, jedoch in den Erwägungsgründen gibt die DS-GVO einige Anhaltspunkte für den Schadensbegriff und die Ausgestaltung des Schadensersatzes. Neben dem bereits erwähnten Satz 3 des Erwägungsgrunds 146 ist hier zunächst dessen Satz 6 von Bedeutung, wonach die betroffenen Personen „einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten“ sollen. Ein näherer Blick zeigt jedoch, dass damit nur Altbekanntes adressiert wird.